Nachdem ich über Google zu den fachlichen Hinweisen bezüglich § 37 SGB II gekommen bin, habe ich nun eine Seite bei der Arbeitsagentur entdeckt in der alle fachlichen Hinweise als pdf-Datei hinterlegt sind.
De aufmerksame Leser dieses Blogs weiss, das Herr Rein vom Jobcenter Tübingen und das Sozialgericht Reutlingen meinen Antrag vom Anfang des Jahres abgelehnt haben, weil die Kaltmieteinnahmen aus meinem Haus zu hoch seien.
Mein Einwand war immer, dass die Warmmieteinnahmen abzüglich der Kosten gerechnet werden müssen. Dies habe ich dem Jobcenter und dem Gericht vorgerechnet. Beide ignorierten diese Berechnungen.
Und jetzt die fachlichen Hinweise der Arbeitsagentur dazu:
Arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-11-SGB-II-Zu-beruecks-Einkommen.pdf
4.3 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
(1) Sofern Einkommen aus Vermietung und Verpachtung nachgewiesen wird, liegt die Vermutung nahe, dass zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist. Die Verwertung des Vermögens ist vorrangig vor einer Berücksichtigung des Einkommens aus Vermietung oder Verpachtung des Vermögensgegenstandes.
Ist der Vermögensgegenstand vorrangig zu verwerten, ist die Verwertung aber nicht sofort möglich oder bedeutete für die leistungsberechtigte Person eine besondere Härte, gelten die nachfolgenden Hinweise auch für die Berechnung des Darlehens nach § 24 Abs. 5.
(2) Bei der Vermietung von Räumen ist der Überschuss der Einnahmen über die mit ihrer Erzielung verbundenen notwendigen Ausgaben als Einkommen anzusetzen.
Notwendige Ausgaben sind:
• anteilige Grund- und Gebäudesteuern,
• sonstige öffentliche Abgaben (z. B. für Straßen- und Schornsteinreinigung, Müllabfuhr, Kanalbenutzung) und Versicherungsbeiträge, soweit diese Aufwendungen nicht zusätzlich zur Miete erhoben werden,
• anteilige Schuldzinsen (z. B. für Hypothekendarlehen),
• Tilgungsleistungen bleiben außer Betracht,
• auf besonderen Verpflichtungen beruhende Renten und dauernde Lasten (z. B. Altenteillasten aufgrund von Überlassungsverträgen),
• Ausgaben für die Instandsetzung und Instandhaltung (z. B. Einbau einer Zentralheizung oder behindertengerechter Einrichtungen), nicht aber für Verbesserungen des Haus- und Grundbesitzes über eine Anpassung an den üblichen Standard hinaus. Als Ausgaben sind nur die Aufwendungen für die vermieteten Räume, anteilig auch auf andere Räume entfallende Ausgaben, abzusetzen. Für Instandsetzung/Instandhaltung sind ohne Nachweis insgesamt 10% der Bruttoeinnahmen als Ausgaben zu berücksichtigen. Bei Wohnungsgrundstücken, die vor dem 1.1.1925 bezugsfertig geworden sind, werden 15 % der Bruttoeinnahmen abgesetzt.
• Ausgaben für Bewirtschaftung: Ohne Nachweis sind 1 % der Bruttoeinnahmen abzusetzen.
Dem aufmerksamen Leser ist nicht entgangen, dass das Jobcenter Tübingen sich über die im eigenen Hause erstellten fachlichen Hinweise hinwegsetzt!
So viel zum Vertrauen in das Jobcenter Tübingen.
Bin gespannt was das Gericht dazu sagt.
Martin S.
30. Nov, 18:05