Hartz IV Tagebuch des Martin S.

Hungern. Betteln, Stehlen oder Betrügen?

Seit Dezember 2011 muss ich nun von 530,-- € abzüglich 500,-- € Miete leben. Ich habe vor Gericht zwar einen Eilantrag gestellt. Aber für Gerichte rasante Zeiten sind für hungrige Menschen der Tod. Denn von verbleibenden 30,- € von Dezember bis vermutlich Mai oder Juni zu leben, ist nicht möglich. Also bleibt Betteln, Betrug, Diebstahl. Zuerst bei der Verwandtschaft und dann bei Fremden. Die Erkenntnis des Gerichts wird dann sein, sie konnten ja bis jetzt auch Leben, wozu dann Hartz IV.

Vielen Dank Bundesrepublik Deutschland für diese Würde!

Die Würde des Menschen ist durch Hartz IV gestorben.

Vielen Dank Herr Schröder, Herr Fischer, liebe CDU, FDP, SPD und Grünen.
Hauptsache Deutschland geht es gut dabei. Irgend wann wird sich dies in Gewaltausbrüchen rächen.

Martin S.

Gericht wehrt sich weiterhin ein ordentliches Verfahren durchzuführen!

Nachdem ich nicht auf ein Verfahren zu meinem ersten Antrag auf Hartz IV verzichtet habe kommt nun der Klopper des Jahres. Das Gericht möchte ohne Verhandlung und ohne Beisitzer aufgrund der vorhandenen Unterlagen entscheiden, obwohl ich dem Gericht mitgeteilt habe, dass der Bewilligungszeitraum jetzt vorüber ist und die tatsächlichen Zahlen nun vorliegen. Ihr glaubt das nicht? Deshalb eine Kopie des Schreibens anbei.
Schreiben-Sozialgericht (pdf, 728 KB)

Recht haben und Recht bekommen sind in Deutschland zweierlei.

Martin S.

Fachliche Hinweise zu den Gesetzen!

Nachdem ich über Google zu den fachlichen Hinweisen bezüglich § 37 SGB II gekommen bin, habe ich nun eine Seite bei der Arbeitsagentur entdeckt in der alle fachlichen Hinweise als pdf-Datei hinterlegt sind.
De aufmerksame Leser dieses Blogs weiss, das Herr Rein vom Jobcenter Tübingen und das Sozialgericht Reutlingen meinen Antrag vom Anfang des Jahres abgelehnt haben, weil die Kaltmieteinnahmen aus meinem Haus zu hoch seien.
Mein Einwand war immer, dass die Warmmieteinnahmen abzüglich der Kosten gerechnet werden müssen. Dies habe ich dem Jobcenter und dem Gericht vorgerechnet. Beide ignorierten diese Berechnungen.
Und jetzt die fachlichen Hinweise der Arbeitsagentur dazu:

Arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-11-SGB-II-Zu-beruecks-Einkommen.pdf

4.3 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
(1) Sofern Einkommen aus Vermietung und Verpachtung nachgewiesen wird, liegt die Vermutung nahe, dass zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist. Die Verwertung des Vermögens ist vorrangig vor einer Berücksichtigung des Einkommens aus Vermietung oder Verpachtung des Vermögensgegenstandes.
Ist der Vermögensgegenstand vorrangig zu verwerten, ist die Verwertung aber nicht sofort möglich oder bedeutete für die leistungsberechtigte Person eine besondere Härte, gelten die nachfolgenden Hinweise auch für die Berechnung des Darlehens nach § 24 Abs. 5.
(2) Bei der Vermietung von Räumen ist der Überschuss der Einnahmen über die mit ihrer Erzielung verbundenen notwendigen Ausgaben als Einkommen anzusetzen.
Notwendige Ausgaben sind:

• anteilige Grund- und Gebäudesteuern,
• sonstige öffentliche Abgaben (z. B. für Straßen- und Schornsteinreinigung, Müllabfuhr, Kanalbenutzung) und Versicherungsbeiträge, soweit diese Aufwendungen nicht zusätzlich zur Miete erhoben werden,
• anteilige Schuldzinsen (z. B. für Hypothekendarlehen),
• Tilgungsleistungen bleiben außer Betracht,
• auf besonderen Verpflichtungen beruhende Renten und dauernde Lasten (z. B. Altenteillasten aufgrund von Überlassungsverträgen),
• Ausgaben für die Instandsetzung und Instandhaltung (z. B. Einbau einer Zentralheizung oder behindertengerechter Einrichtungen), nicht aber für Verbesserungen des Haus- und Grundbesitzes über eine Anpassung an den üblichen Standard hinaus. Als Ausgaben sind nur die Aufwendungen für die vermieteten Räume, anteilig auch auf andere Räume entfallende Ausgaben, abzusetzen. Für Instandsetzung/Instandhaltung sind ohne Nachweis insgesamt 10% der Bruttoeinnahmen als Ausgaben zu berücksichtigen. Bei Wohnungsgrundstücken, die vor dem 1.1.1925 bezugsfertig geworden sind, werden 15 % der Bruttoeinnahmen abgesetzt.
• Ausgaben für Bewirtschaftung: Ohne Nachweis sind 1 % der Bruttoeinnahmen abzusetzen.

Dem aufmerksamen Leser ist nicht entgangen, dass das Jobcenter Tübingen sich über die im eigenen Hause erstellten fachlichen Hinweise hinwegsetzt!
So viel zum Vertrauen in das Jobcenter Tübingen.
Bin gespannt was das Gericht dazu sagt.

Martin S.

Widerspruch erfolglos!

Wie erwartet war der Widerspruch erfolglos. Einige Passagen werde ich hier zitieren:
"Der Gesetzgeber hat gerade die Mitnahmeeffekte ausschließen wollen, die der Widerspruchführer in Anspruch nehmen will. Der Eingang hoher Einkünfte im Monat Oktober bedeutet, dass der Widerspruchführer diese Einkünfte auch in den Folgemonaten für den Lebensunterhalt verwenden muss. Das der WF erst ab 01.11.11 Leistungen nach SGB II gehabt habe wolle*, ist unerheblich, da alleine der Zeitpunkt der Antragstellung wesentlich ist."
Jetzt der Knaller, die fachlichen Hinweise aus dem eigenen Ministerium zu diesem Gesetz:
(2) Bei der Ermittlung des Willens des Antragstellers ist auch zu erfragen, ob dieser Leistungen ab einem bestimmten Zeitpunkt begehrt (Antragstellung mit Wirkung zum …). Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 wirkt die Antragstellung grundsätzlich auf den Ersten des Monats zurück. Die Rückwirkung des Antrages auf den Ersten des Monats bewirkt, dass Einnahmen und Ausgaben zukünftig regelmäßig monatsweise gegenüber gestellt werden können. Eine abweichende Bestimmung mit Wirkung für die Zukunft ist nur ab dem Ersten eines nachfolgenden Monats möglich. Von Bedeutung ist dies z. B. bei vorzeitiger Antragstellung im Falle eines auslaufenden Arbeitslosengeld I-Anspruches (Rechtskreiswechsler).
Ganz im Gegensatz zu den Ausführungen unseres Herrn Rein war der Sinn des Gesetzes, immer ganze Monate zu haben und kein anderer. Deshalb ist der Antragsteller ja auch zu fragen ob er Leistungen ab einem bestimmten Zeitpunkt begehrt. Das Jobcenter Tübingen ignoriert seine faclichen Hinweise zur Anwendung dieses Gesetzes sogar im Widerspruchverfahren.
Das Motto des Jobcenter Tübingen:
Im Zweifel zu Lasten des Antragstellers!
Die Folge ist ein erneutes Gerichtsverfahren. So beschäftigt man die Gerichte zu Lasten des Steuerzahlers. Lasst die Jobcenter endlich für Ihre Verhandlungen bezahlen. Dann wendet sich das Blatt schnell.

Martin S.

*gehabt habe wolle - kein Tippfehler von mir.

Die Posse geht weiter! Neuer Antrag zum 01.11.2011

Seit dem 01.11.2011 bin ich wieder Hilfebedürftig. Aus diesem Grund ging ich am 28.10.2011 zum Jobcenter, damit mein Antrag auch garantiert am 01.11.2011 vorliegt.
Im Oktober habe ich nochmal gut verdient, und so viele Löcher als möglich geschlossen. Ich besitze per 10.11.2011 noch 15,96 €.
Weil ich nun bereits im Oktober auf dem Job Center war, wird mir der Oktober voll angerechnet obwohl das Geld ausgegeben ist. Dadurch erhalte ich für die nächsten 6 Monate neben den Kosten für Unterkunft noch 75,-- € monatlich zur Bestreitung meines Lebensunterhalts. Wie das gehen soll wissen nur die Götter. Natürlich werde ich postwendend Widerspruch einlegen müssen um zu überleben. Aber bis dahin - und wenn der wieder abgelehnt wird?
Dann gute Nacht Freunde.

Martin S.

Sackgasse Anwalt

Sehr geehrter Herr Martin S.,
ich nehme an dieser Stelle Bezug auf den eingangs genannten Vorgang und bestätige den Erhalt der übersandten Unterlagen, die mir am 07.11.2011 zugingen.
Entgegen meiner ursprünglichen Einschätzung werde ich leider über keinerlei zeitliche Kapazitäten verfügen, mich weiterhin mit der Angelegenheit zu befassen. Eine Durchsicht der Schriftstücke kann deshalb nicht erfolgen. Sie werden das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Reutlingen alleine betreiben müssen.
In dem genannten Zusammenhang weise ich ausdrücklich auf die Androhung der Auferlegung entsprechender Kosten hin; ob Sie deren Festsetzung tatsächlich riskieren wollen, bleibt insoweit Ihnen überlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtasanwalt............

Rechtsanwalt ist Aufwand zu groß!

Nachdem das Gericht mir mit Kosten wegen Missbrauch des Gerichts drohte, habe ich mich entschlossen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Leider ist das gar nicht so einfach. Trotz Rechtschutzversicherung ist der Aufwand für einen Anwalt zu groß sich in die Materie einzuarbeiten. Sollte die Weiterführung der Klage nämlich keine Aussicht auf Erfolg haben, zahlt die Rechtschutzversicherung nicht für den Einarbeitungsaufwand des Anwalts. Dieser muss aber sein, weil er sonst die Aussicht auf Erfolg nicht beurteilen kann.
Es kann sein, mein gewählter Anwalt, übernimmt diesen Aufwand nicht und lehnt das Mandat ab, obwohl er ein bekannter Anwalt für Sozialrecht ist.
Die Folge für mich.
Kein ordentliches Urteil.
Keine Klagemöglichkeit vor dem Landessozialgericht.
Kein Rechtschutz im Rechtsstaat.

Martin S.

Hartz IV gibts erst nach mindestens 2 Wochen!

Nachdem ich nun 4 Monate nicht auf Hartz IV angewiesen war, stellte ich am 28.10.2011 einen neuen Antrag.

28.10.2011: Erfassung der Personalien und Ausgabe eines Termines!
Obwohl ich alle Antragsunterlagen dabei hatte wollte diese niemand haben, denn ich brauche einen Termin.

02.11.2011: Termin zur Ausgabe der Antragsunterlagen und Abschluss der Eingliederungsbvereinbarung. Ausgabe eines weiteren Termins beim Fallmanager. Wieder wollte niemand meine Antragsformulare annehmen. Der Termin ist am 11.11.2011.

Auf meine Frage, von was ich bis zum 11.11.2011 leben sollte bekam ich eine interessante Antwort:
" Wenn Sie jetzt schon kein Geld mehr haben, haben Sie sich doch zu spät gemeldet. Dann sind sie selbst schuld an der Lage. Sie können ja mit dem Antrag zur Rottenburger Tafel gehen."

Artikel 1 unseres Grundgesetzes:

Die Würde des Menschenist unantastbar.

Ausser man bezieht Alg II oder besser bekannt als Hartz IV. Dann muss man bei kirchlichen Eirichtungen betteln gehen.

Am 11.11.2011 werde ich sicher noch keine Leistungen erhalten. Bleibt die Frage ob ich von der Tafel auch meine Miete und die Heizkosten bezahlt bekomme.

Martin S.

Gericht greift zum letzten Mittel um Martin S. sein Recht zu nehmen!

Sehr geehrter Martin S.

es wird nochmals darauf hin gewiesen, dass Ihre Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 22.07.2011 verwiesen. Diesen hätten Sie mit der Beschwerde beim Landessozialgericht Baden Württemberg angreifen können, was Sie jedoch nicht getan haben. Auch haben Sie bislang trotz entsprechendem Hinweis durch die Beklagte keinen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände wird seitens des Gerichts darauf hingewiesen, dass die Fortführung des Rechtstreits rechtsmissbräuchlich erscheint. Sollte die Klage fortgeführt werden, behält sich die Kammer vor, Ihnen gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Kosten (Missbrauchskosten) aufzuerlegen.

Ihnen wird letzmalig bis zu 14.11.2011 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Dazu gebe ich keinen Kommentar ab. Jeder kann sich seine eigenen Gedanken über unseren "Rechtsstaat" machen.

Martin S.

Gericht nötigt Martin S. zum Aufgeben

Nachdem im Eilentscheid Martin S. kein Recht bekam, bat das Gericht Ihn nun seine Klage zurückzuziehen. Das Gericht würde voraussichltich im Hauptverfahren gleich entscheiden wie in der Eilentscheidung. Bleibt die Frage, warum der Gesetzgeber trotz Eilentscheid überhaupt ein Hauptverfahren vorgesehen hat?
Aufgeben wäre verzicht auf sein Recht. Deshalb habe ich dem Gericht folgendes geschrieben:

Dem Schluss des Gerichts kann ich aus folgenden Gründen nicht folgen und lehne eine Rücknahme der Klage aus diesem Grund ab.

Hier urteilte das Gericht gegen die Urteile des LSG Sachsen vom 29.11.2005 L 3 B 163/05 AS ER.

In seiner Urteilbegründung führt das LSG Sachsen aus:

das begehrte Alg II hat für den Bf. existenzsichernden Charakter. So ist schon für Hilfen nach dem Bundessozialhilfegesetzes, an deren Stelle mittlerweile die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II getreten ist, allgemein anerkannt, dass ein anzuerkennender Bedarf grundsätzlich auch die besondere Dringlichkeit der begehrten vorläufigen Regelung begründet, weil der Bedürftige zur Sicherung seiner wirtschaftlichen und sozialen Existenz auf sofortige Hilfe angewiesen ist (Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Mecklenburg-Vorpommerns vom 23.11.1999, Az: 1 M 81/99, abgedruckt in: info also 2000, Seite 228; Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.2004, Az: 10 TG 532/04, abgedruckt in: info also 2004, Seiten 171ff.). Der Sachstand des Verfahrens bietet keine Anhaltspunkte dafür, welche anderen liquiden Mittel der Bf. zur Sicherung seiner Existenz in Anspruch nehmen kann.“
Dieser Sachverhalt trifft auf das anhängige Verfahren voll umfänglich zu, denn dem Kläger sind keine Kaltmieten zugeflossen sondern Warmmieten und diese nur zum Teil. Die genaue Aufstellung liegt dem Gericht vor. Deshalb beantragt der Kläger, dass die Warmmieten abzüglich der Kosten zum Erhalt der Mieteinnahmen, zudem der Kläger laut § 2 SGB II § 11 Abs. 2 Nr. 5 verpflichtet ist, abzusetzen.
„Denn hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwendung von zu berücksichtigenden Vermögen nicht möglich ist; in diesem Falle sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen, § 9 Abs. 4 SGB II. Der Anspruch des Bf. auf Alg II scheitert allenfalls am vorrangig einzusetzenden Vermögen in Form des Wohneigentums an der Gewerbeeinheit (1.); dessen sofortige Verwertung ist jedoch nicht möglich.“ (Auszug aus Urteil des Landessozialgericht Sachsen)

Selbst wenn die Beklagte dazu übergeht, den Kläger als prozessfreudig zu diffamieren, lässt sich der Kläger nicht davon abhalten seine Würde und sein Recht einzuklagen. Bedenkt man, dass der „Prozessfreudige“ womöglich die Beklagte ist. Sie ist weitaus öfter vor Gericht und wie man aus Veröffentlichungen erfährt auch durchaus nicht zu Recht. Wer über 50% der Verfahren verliert oder durch Vergleich rettet, ist sicher nicht der Spezialist für eine ordentliche Rechtsauffassung. Zur Diffamierung tragen auch während des Eilverfahrens gezielt veröffentlichte Pauschalverurteilungen von Selbständigen in SGB II bei. In der Frankfurter Rundschau musste der Leiter des BA aber kleinlaut zugeben, dass im kein einziger Fall von Betrug bekannt ist. (Anlage1)

Sollte die Beklagte ein Szenario vorlegen können, indem schlüssig nachgewiesen wird, wie der Kläger bei einem Mittelzufluss von 27,11 € im Januar, von 231,35 € im Februar und von 272,63 € im März die Miete von monatlich 750,-- € und seinen Lebensunterhalt , ohne durch Betteln, Stehlen oder Unterschlagen von Geld und ohne seiner Würde beraubt zu werden, bestreiten kann, würde ich die Eilentscheidung akzeptieren. Dies hat die Beklagte aber bisher nicht einmal als ihre Aufgabe angesehen. Bleibt dann wieder die Frage offen, ob die Beklagte nicht verfassungswidrig handelt. Auch wenn „Karlsruhe weit weg ist“, wie die Beklagte bei der mündlichen Verhandlung Vortrug, ist das Bundesverfassungsgericht höchste Instanz.

Aus diesem Grund wird der Kläger die Klage nicht zurückziehen.

Mit freundlichen Grüßen

Martin S.

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