Freitag, 9. März 2012

Beschwerde gegen Ablehnung des Eilantrages!

AZ.: XY

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich, Martin S. Beschwerde gegen den Beschluss vom 22.02.2012.


Sehr geehrte Damen und Herren,

seit November 2011 lebe ich weit unter dem Existenzminimum von 864,-- €, nämlich von 515,-- €. Da meine Warmmiete 500,-- € beträgt, lebe ich von 15,-- € monatlich. Deshalb hat das Sozialgericht meinen Antrag zu Unrecht zurückgewiesen. Ich kann sehr wohl im Wege der einstweiligen Regelungsanordnung die vorläufige Gewährung von Alg II verlangen. Ich habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn das begehrte Alg II hat für mich wie für jeden der es beantragt- existenzsichernden Charakter. So ist schon für Hilfen nach dem Bundessozialhilfe-gesetzes, an deren Stelle mittlerweile die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II getreten ist, allgemein anerkannt, dass ein anzuerkennender Bedarf grundsätzlich auch die besondere Dringlichkeit der begehrten vorläufigen Regelung begründet, weil der Bedürftige zur Sicherung seiner wirtschaftlichen und sozialen Existenz auf sofortige Hilfe angewiesen ist (Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Mecklenburg-Vorpommerns vom 23.11.1999, Az: 1 M 81/99, abgedruckt in: info also 2000, Seite 228; Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.2004, Az: 10 TG 532/04, abgedruckt in: info also 2004, Seiten 171ff.). Der Sachstand des Verfahrens bietet keine Anhaltspunkte dafür, welche anderen liquiden Mittel ich zur Sicherung meiner Existenz in Anspruch nehmen kann.“
Im vorliegenden Eilverfahren kann dahingestellt bleiben, ob meine Hilfebedürftigkeit durch falsches ausgeben von Geld verursacht wurde. Denn hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwendung von zu berücksichtigenden Vermögen nicht möglich ist; in diesem Falle sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen, § 9 Abs. 4SGB II. Mein Anspruch auf Alg II scheitert allenfalls am vorrangig einzusetzenden Vermögen in Form einer Rückforderung des angeblich zu unrecht ausgegebenen Geldes; dessen sofortige Verwertung ist jedoch nicht möglich. Im übrigen bestreite ich, dass unternehmerische Entscheidungen, die ich im Vertrauen auf gesunden Menschenverstand getroffen habe, vom Jobcenter im Nachhinein abgelehnt werden können, zumal ich schon seit über 25 Jahren selbständig bin. Unser Rechtssystem basiert auf Vertrauensschutz. Dieser ist nicht gegeben, wenn das Jobcenter und das Gericht Investitionen, die bereits getätigt waren bevor ein Antrag gestellt wurde, als nicht zu tätigen ansieht. Zumal dadurch die Situation eintritt, dass ich mein Existenzminimum von nicht mehr vorhandenem Geld finanzieren soll.
Das ist schlicht und einfach physisch nicht möglich.
Desweiteren bestreite ich, dass eine Rückzahlung von vorfinanzierten Provisions-ansprüchen an die Sparkasse XY eine vorsätzliche Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit ist. Die Vorfinanzierung der Provisionsansprüche verhinderte eine sonst viel früher einsetzende Hilfebedürftigkeit. Die Ausführungen des Gerichts, dass die Glaubhaftmachung nicht ausreichte, ist auch kein Grund diese Ausgabe anzuzweifeln. Das Gericht hätte in Form einer Anhörung diesen Punkt klären können. Es hätte ebenso die Sparkasse XY als Zeugen berufen können. In Anbetracht der gefährdeten Existenz des Klägers wäre dies ein verhältnismäßiges Mittel gewesen.

Das Gericht führt aus, dass das Jobcenter die Kosten für mein Kraftfahrzeug anerkannt hätte. Dies stimmt nicht. Das Jobcenter weigert sich trotz eindeutiger Regelung die Zins- und Tilgungsbeiträge in Höhe von monatlich 200,-- € für das Auto anzuerkennen. Der Darlehensvertrag liegt beiden vor. Dadurch vermindert sich der Anspruch auf existenzerhaltende Mittel um 200,-- €. Trotz dem die Verwertung des Autos nicht kurzfristig möglich ist, aber von mir betrieben wird. Auch dafür liegen eindeutige Gesetzestexte vor, die einen solchen Fall regeln und bis heute vom Jobcenter Tübingen nicht angewandt werden.

Das Jobcenter will die einmalige Aufwendung von 490,-- € für das Teileauto nicht als Betriebsausgabe anerkennen. Diese Aufwendungen seien nicht einsehbar, weil neben einem eigenen PKW die Nutzung eines TeileAutos für einen ALG II Bezieher nicht angemessen ist. Trotz meines Einwandes, dass ich dadurch Geld spare, schließt sich das Gericht der Auffassung des Jobcenters an.
Dazu möchte ich gerne Herrn Adam Riese bemühen:

1. Ausgabe für Winterreifen für mein Fahrzeug ca. 800,-- €
2. Ausgaben für Teileauto einmalig 490,-- €
3. Ausgaben für monatlichen Beitrag
von 7,-- € für 6 Monate 42,-- €

Somit ist die Ersparnis von Betriebsausgaben 268,-- €

Gehen wir nun davon aus, das eine durchschnittliche Benutzung des TeileAuto 2 Stunden und 50 km beträgt, fallen pro Benutzung nochmals 18,10 € an. Benötige ich nun bei Schneefall das Auto 3 – 4 mal pro Winter bleibt der Aufwand immer noch unter dem Aufwand für Winterreifen. Erst bei über 15 Benutzungen des Teileautos kommt das TeileAuto teurer als die Investition in Winterreifen. Wie das Jobcenter und das Gericht darauf kommen, diese Investition würde zu Lasten des Steuerzahlers gehen bleibt mir ein Rätsel. Sollte das Gericht die Höhe der Winterreifenpreise anzweifeln lege ich gerne einen Kostenvoranschlag vor. Aber aus allgemeiner Lebenserfahrung kann man diese Preise nachvollziehen.
Für die Abwicklung eines Verkaufes meines Autos ist das TeileAuto ebenfalls die günstigste Möglichkeit. Nach Verkauf meines Autos muss ich nicht sofort das nächstbeste Auto kaufen sondern kann mir Zeit zum suchen eines preiswerten Ersatzes nehmen. Dies halte ich auch nicht für einen Missbrauch des Steuerzahlers sondern im Gegenteil für den Steuerzahler sehr nützlich.

Obwohl der Gesetzgeber in den Durchführungsbestimmungen genau erläutert hat, warum eine auf den 1. Rückwirkende Regelung getroffen wurde, ich zitiere aus den Durchführungsbestimmungen des Ministeriums für Arbeit: „Die Rückwirkung des Antrages auf den Ersten des Monats bewirkt, dass Einnahmen und Ausgaben zukünftig regelmäßig monatsweise gegenüber gestellt werden können.“ mutmaßt das Jobcenter und das Gericht, dass dadurch eine Verschiebung von Einkommen zu Vermögen verhindert werden sollte. Dies wiederspricht eindeutig dem oben Zitierten. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich eine Antragstellung mit Wirkung zum vorgesehen. Dies ignoriert das Jobcenter und das Gericht. Der Gesetzgeber wünscht sogar ausdrücklich, ich zitiere: „(2) Bei der Ermittlung des Willens des Antragstellers ist auch zu erfragen, ob dieser Leistungen ab einem bestimmten Zeitpunkt begehrt (Antragstellung mit Wirkung zum …). Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 wirkt die Antragstellung grundsätzlich auf den Ersten des Monats zurück.“

Dies ist eine eindeutige Regelung. Die Willensermittlung wird und wurde vom Jobcenter ignoriert. Warum das Jobcenter und das Gericht diese Regelung einfach verwirft, ist unerklärlich und geht zu Lasten meines verfassungsmäßigen Existenzrechts.

Das Bundesverfassungsgericht hat auch hier eindeutig entschieden:
1 a) Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat.

Da ich im Moment vom Betteln bei Bekannten und Verwandten lebe, sehe ich mein Verfassungsrecht nach Artikel 1 vom Jobcenter wie vom Gericht beschnitten.

Setzt man die Würde des Menschen ins Verhältnis zu Geld, sollte die Würde des Menschen Vorrang vor unter Umständen im Zweifel stehenden Leistungen haben. Ich fühle mich wie ein Mensch zweiter Klasse, dessen Existenz aufs Spiel gesetzt wird nur um ein paar Euro einzusparen. Dies in einer christlichen Wertegesellschaft.

Deshalb fordere ich das Gericht auf unverzüglich im Sinne unserer Verfassung anordnungsweise Recht zu sprechen, und dann ein ordentliches Verfahren zuzulassen.


Martin S.

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