Die Posse geht weiter! Neuer E-mail Verkehr mit allen Unterlagen!
Nachdem Herr Blume anfangs nur abwarten wollte was die Zwangsvollstreckung meines Hauses einbringt hat er jetzt weitere Klippen aufgebaut. Zwischenzeitlich werden meine Konten gepfändet sodass sicher keine Einnahme mehr vorhanden ist.
Und trotzdem!
Gesendet: Mittwoch, 2. Mai 2012 09:36
An: Blume Jürgen
Betreff: AW: Bescheid vom 12.04.2012
Herr Rose,
anbei der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Tübingen. Zusammen mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist die Bedürftigkeit jetzt wohl zweifellos nachgewiesen. Einen weiteren Monat unter dem Existenzminimum halte ich nicht mehr durch.
Martin S.
Gesendet: Mittwoch, 2. Mai 2012 09:45
An: Martin S.
Betreff: AW: Bescheid vom 12.04.2012
Sehr geehrter Herr S.,
Eine Änderungen bzgl. Ihrer Prognose EKS kann derzeit nicht erfolgen, da
- der abgelaufene Bewilligungszeitraum noch nicht abgerechnet ist
- Ihr KFZ Ihnen noch zur Verfügung steht
- keine Angaben über betriebliche und private Fahrten mit einem Teilauto als Ersatz für Ihr KFZ vorliegt
- Einkünfte aus Provisionen des Vorjahres angesetzt wurden
- kein Bemühen Ihre Einkommensverhältnisse zu verbessern erkennbar ist
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Blume
-Sachbearbeiter SGB II-
Gesendet: Mittwoch, 2. Mai 2012 10:18
An: Blume Jürgen
Betreff: AW: Bescheid vom 12.04.2012
Bitte teilen sie mir die gesetzliche Handhabe für diese Vorgehensweise mit.
- der abgelaufene Bewilligungszeitraum noch nicht abgerechnet ist
der Abgelaufen Zeitraum hat nichts mit dem zukünftigen Zeitraum zu tun. Bitte teilen Sie mir mit, aufgrund welcher gesetzlichen Regelung sie vorgehen?
- Ihr KFZ Ihnen noch zur Verfügung steht.
Bitte teilen sie mir mit was das mit dem begehrten Existenzminimum zu tun hat und auf welche gesetzliche Regelung sie sich beziehen. Ich habe ihnen bereits mitgeteilt, dass mein KFZ defekt ist und der Tank leer ist. Bei der Berechnung haben sie dieses ja nicht einmal einbezogen.
- keine Angaben über betriebliche und private Fahrten mit einem Teilauto als Ersatz für Ihr KFZ vorliegt
Ich versichere Ihnen an Eides statt, dass ich keine Privatfahrten mit dem Teileauto durchführe. Bei Null Einkommen auch nicht erheblich.
- Einkünfte aus Provisionen des Vorjahres angesetzt wurden
Ich habe Ihnen die Abrechnungen für April 2012 bereits zukommen lassen. Aus diesen ist klar zu ersehen, dass keinen Einnahmen zu erwarten sind. Ebenso liegen Ihnen die Kontopfändungen vor. Deshalb ist es unerheblich welche Provisionen angesetzt werden, da die Einnahmen auf Null sind.
- kein Bemühen Ihre Einkommensverhältnisse zu verbessern erkennbar ist
Auf welche gesetzliche Regelung beziehen sie sich? Ich habe Ihnen bereits mitgeteilt, dass ich seit 7 Monaten weit unter dem Existenzminimum lebe. Wie soll ich da noch Akquirieren? Es liegt doch am Jobcenter Tübingen, dass ich unter dem Existenzminimum lebe.
Martin S.
Sehr geehrter Herr S.,
ich bin Ihnen hier keine weiteren Erklärungen schuldig.
Die gesetzlich Grundlage für meine Entscheidungen sind im § 3 Abs.3 der ALG II VO geregelt.
Eine Änderung der Einkommensanrechnung aufgrund Ihrer Prognose EKS
wird erst möglich, wenn
- der abgelaufene Bewilligungszeitraum abgerechnet ist (Grundlage zur Bewertung einer neuen Prognose/ bzw. Prognoseänderung)
- Klarheit über die weitere Nutzung Ihres KFZ oder andere Fahrkosten besteht
- die zu erwartenden Einkünfte eindeutig prognostiziert wurden (keine Vorjahresergebnisse)
- ein Bemühen, Ihre Einkommensverhältnisse zu verbessern, erkennbar ist
Bitte sehen Sie von weiteren Anfragen oder Bemerkungen per Mail ab. Diese werden auf diesem Wege künftig nicht mehr beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Blume
Und trotzdem!
Gesendet: Mittwoch, 2. Mai 2012 09:36
An: Blume Jürgen
Betreff: AW: Bescheid vom 12.04.2012
Herr Rose,
anbei der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Tübingen. Zusammen mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist die Bedürftigkeit jetzt wohl zweifellos nachgewiesen. Einen weiteren Monat unter dem Existenzminimum halte ich nicht mehr durch.
Martin S.
Gesendet: Mittwoch, 2. Mai 2012 09:45
An: Martin S.
Betreff: AW: Bescheid vom 12.04.2012
Sehr geehrter Herr S.,
Eine Änderungen bzgl. Ihrer Prognose EKS kann derzeit nicht erfolgen, da
- der abgelaufene Bewilligungszeitraum noch nicht abgerechnet ist
- Ihr KFZ Ihnen noch zur Verfügung steht
- keine Angaben über betriebliche und private Fahrten mit einem Teilauto als Ersatz für Ihr KFZ vorliegt
- Einkünfte aus Provisionen des Vorjahres angesetzt wurden
- kein Bemühen Ihre Einkommensverhältnisse zu verbessern erkennbar ist
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Blume
-Sachbearbeiter SGB II-
Gesendet: Mittwoch, 2. Mai 2012 10:18
An: Blume Jürgen
Betreff: AW: Bescheid vom 12.04.2012
Bitte teilen sie mir die gesetzliche Handhabe für diese Vorgehensweise mit.
- der abgelaufene Bewilligungszeitraum noch nicht abgerechnet ist
der Abgelaufen Zeitraum hat nichts mit dem zukünftigen Zeitraum zu tun. Bitte teilen Sie mir mit, aufgrund welcher gesetzlichen Regelung sie vorgehen?
- Ihr KFZ Ihnen noch zur Verfügung steht.
Bitte teilen sie mir mit was das mit dem begehrten Existenzminimum zu tun hat und auf welche gesetzliche Regelung sie sich beziehen. Ich habe ihnen bereits mitgeteilt, dass mein KFZ defekt ist und der Tank leer ist. Bei der Berechnung haben sie dieses ja nicht einmal einbezogen.
- keine Angaben über betriebliche und private Fahrten mit einem Teilauto als Ersatz für Ihr KFZ vorliegt
Ich versichere Ihnen an Eides statt, dass ich keine Privatfahrten mit dem Teileauto durchführe. Bei Null Einkommen auch nicht erheblich.
- Einkünfte aus Provisionen des Vorjahres angesetzt wurden
Ich habe Ihnen die Abrechnungen für April 2012 bereits zukommen lassen. Aus diesen ist klar zu ersehen, dass keinen Einnahmen zu erwarten sind. Ebenso liegen Ihnen die Kontopfändungen vor. Deshalb ist es unerheblich welche Provisionen angesetzt werden, da die Einnahmen auf Null sind.
- kein Bemühen Ihre Einkommensverhältnisse zu verbessern erkennbar ist
Auf welche gesetzliche Regelung beziehen sie sich? Ich habe Ihnen bereits mitgeteilt, dass ich seit 7 Monaten weit unter dem Existenzminimum lebe. Wie soll ich da noch Akquirieren? Es liegt doch am Jobcenter Tübingen, dass ich unter dem Existenzminimum lebe.
Martin S.
Sehr geehrter Herr S.,
ich bin Ihnen hier keine weiteren Erklärungen schuldig.
Die gesetzlich Grundlage für meine Entscheidungen sind im § 3 Abs.3 der ALG II VO geregelt.
Eine Änderung der Einkommensanrechnung aufgrund Ihrer Prognose EKS
wird erst möglich, wenn
- der abgelaufene Bewilligungszeitraum abgerechnet ist (Grundlage zur Bewertung einer neuen Prognose/ bzw. Prognoseänderung)
- Klarheit über die weitere Nutzung Ihres KFZ oder andere Fahrkosten besteht
- die zu erwartenden Einkünfte eindeutig prognostiziert wurden (keine Vorjahresergebnisse)
- ein Bemühen, Ihre Einkommensverhältnisse zu verbessern, erkennbar ist
Bitte sehen Sie von weiteren Anfragen oder Bemerkungen per Mail ab. Diese werden auf diesem Wege künftig nicht mehr beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Blume
2. Mai, 13:27